Schweizerische Gesellschaft für Stosswellen-Therapie (SGST)
Statuten
Fassung anlässlich der Gründungsversammlung vom 24. Mai 97 (18.5.97 BD)
Unter dem Namen Schweizerische Gesellschaft für Stosswellen-Therapie (SGST) besteht aufgrund dieser Statuten auf unbeschränkte Dauer ein politisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die Gesellschaft hat Rechtspersönlichkeit. Sie verfolgt keine Erwerbszwecke. Die persönliche Haftbarkeit der einzelnen Mitglieder ist somit ausgeschlossen
§ 2 Sitz und SpracheDer Sitz der Gesellschaft ist der jeweilige Arbeitsort des Präsidenten. Die offiziellen Sprachen des Vereins sind die vier Landessprachen.
§ 3 ZweckDie Gesellschaft vereinigt die in der Schweiz tätigen Aerzte und anderweitige Personen, soweit sie sich praktisch und/oder wissenschaftlich in Forschung und Entwicklung der Stosswellen-Therapie befassen.
Die Gesellschaft fördert die Anwendung der Stosswellentherapie und dient dem wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch. Sie kann selber Weiterbildungsveranstaltungen und Arbeitstagungen durchführen oder sich an solchen beteiligen.
Die Gesellschaft kümmert sich um die standes- und tarifpolitischen Vereinbarungen und vertritt die berechtigten Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Behörden, andern Vereinigungen sowie Krankenkassen und Versicherungen.
Die Gesellschaft pflegt internationale fachliche Kontakte.
II. MITGLIEDSCHAFT § 4 MitgliedschaftDie Gesellschaft besteht aus ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern:
Die ordentlichen Mitglieder sind unterteilt in:
a) aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder sind Aerzte, welche selbst focussierte Stosswellen-Therapien durchführen. Sie müssen über eine entsprechende Ausbildung bzw. Fachkunde verfügen.
b) passive Mitglieder
Passive Mitglieder sind Aerzte oder technische Fachleute, welche nicht selbst Stosswellen- Therapien durchführen, aber sich für die Belange der Stosswellentherapie aktiv einsetzen.
Die ausserordentlichen Mitglieder sind unterteilt in:
a) Firmenmitglieder
Firmenmitglieder sind juristische Personen, welche sich wissenschaftlich oder kommerziell mit der Stosswellen-Therapie auseinandersetzen und deren Belange sowie die Zwecke des Vereins unterstützen.
b) Gönner
Gönner sind natürliche oder juristische Personen, welche die Zwecke des Vereins finanziell oder anderweitig materiell unterstützen.
Ehrenmitglieder
Auf Antrag des Vorstandes können Personen, welche sich in besonderem Masse für die Zwecke des Vereins eingesetzt haben, von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 AufnahmeDie Mitgliedschaft wird durch schriftliches Gesuch an den Vorstand beantragt. Nach Zustimmung durch den Vorstand gelten die Antragsteller in der entsprechenden Mitgliedschafts-Kategorie als aufgenommen, sofern an der nächsten Generalversammlung oder vorher von keinem stimmberechtigten Mitglied Widerspruch erhoben wird. Der Aufnahmebeschluss bedarf in jedem Falle der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§ 6 StimmrechtNur ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder haben Stimmrecht.
§ 7 Verlust der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft erlischt bei:
a) Austritt
Der Austritt aus der Gesellschaft ist schriftlich an den Vorstand zu erklären. Der Beitrag für das laufende Jahr bleibt geschuldet.
b) Tod
c) Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages
Mitglieder, welche trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag nicht bezahlen, gelten als ausgetreten. Der Beitrag für das laufende Jahr bleibt aber geschuldet.
d) Ausschluss aus wichtigen Gründen
Mitglieder, welche in grober Weise gegen die Zwecke und Interessen des Vereins verstossen, können mit Beschluss von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern an der nächsten Generalversammlung ausgeschlossen werden.
III. ORGANISATION § 8 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Kommissionen
§ 9 Die GeneralversammlungDie Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie wird in der Regel vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens vier Wochen vor der Versammlung.
- ordentliche Generalversammlung
Sie findet einmal jährlich statt und steht allen Mitgliedern offen.
- ausserordentliche Generalversammlung
Der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder können jederzeit mit einer Frist von mindestens vier Wochen ab Ankündigung eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen, wenn wichtige Gründe dies erfordern.
Der Vorstand erstellt die Traktandenliste und stellt diese mit der Einladung zu.
Die Generalversammlung übt folgende Rechte aus:
a) Wahl des Präsidenten sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.
b) Aufnahme neuer Mitglieder auf Antrag des Vorstandes.
c) Ernennung des Rechnungs-Revisors.
d) Ausschluss von Mitgliedern.
e) Bestellen und Abberufen von Kommissionen und bei Bedarf Vertretern oder Delegierten anderer Vereinigungen.
f) Abnahme von Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget.
g) Beschluss über die Höhe der Mitgliederbeiträge
h) Beschluss über Statutenänderungen gemäss Artikel V.
i) Tätigung bzw. Beschlussfassung über alle Geschäfte, die nicht im Aufgabenbereich anderer Organe der Gesellschaft liegen.
Die Beschlussfassung erfolgt, sofern die Statuten nicht etwas anderes vorschreiben, mit der einfachen Mehrheit der abgegeben berechtigten Stimmen. Der Präsident stimmt mit und hat überdies bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Stimmabgabe verlangt. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen.
Traktanden, welche nicht bei der schriftlichen Einladung angekündigt wurden, können nur zur Verhandlung gelangen, wenn dies von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen wird.
Der Präsident der Gesellschaft führt die Generalversammlung. Bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, dann der Sekretär. Der Vorsitzende ernennt einen oder mehrere Stimmenzähler.
§ 10 Vorstand der GesellschaftDer Vorstand der Gesellschaft setzt sich zusammen aus:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Sekretär
- dem Kassier
- bis zwei Beisitzern
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Der Präsident beruft bei Bedarf Vorstandssitzungen ein. Eine solche kann auch von drei Vorstandsmitgliedern verlangt werden. In der Regel erfolgt die Einladung schriftlich mindestens acht Tage vor dem Termin. In dringenden Fällen kann sie auch telefonisch und ohne Fristeinhaltung erfolgen. Ueber die Sitzung ist ein Protokoll zu erstellen.
Der Vorstand besorgt alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht einem andern Organ der Gesellschaft übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Befugnisse:
a) Vertretung der Gesellschaft gegenüber Behörden und Dritten. Die Gesellschaft zeichnet verbindlich durch Kollektivunterschrift zu Zweien, wovon einer der Präsident sein muss.
b) Verwaltung des Gesellschaftsvermögens.
c) Antrag auf Aufnahme neuer Mitglieder an die Generalversammlung.
d) Antrag auf Ausschluss von Mitgliedern, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen, an die Generalversammlung.
e) Einberufung der Generalversammlung.
f) Verfassen eines Berichtes über Tätigkeit und wirtschaftliche Lage der Gesellschaft.
g) Antrag über die Höhe der Mitgliederbeiträge an die Generalversammlung.
IV. FINANZIELLES § 11 Finanzen und Beiträge
Die entstehenden Kosten für die Vereinstätigkeit werden durch ordentliche Beiträge der Mitglieder und Spenden natürlicher oder juristischer Personen bestritten.
Die Höhe des Mitgliedsschaftbeitrages wird auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung beschlossen.
Die Höhe der jährlichen Kompetenzsumme für Vorstand und allfällige Kommissionen wird im Budget festgelegt.
Das Rechnungs- bzw. das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember
Als Kontrollstelle amtet ein von der Generalversammlung zu wählender Revisor. Dieser darf nicht dem Vorstand angehören.
V. STATUTENÄNDERUNGEN § 12 Anträge auf Abänderung der Statuten
Diese müssen vom Vorstand der Gesellschaft oder einem Sechstel der Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen der Generalversammlung unterbreitet werden.
Um über Statutenänderungen beschliessen zu können, müssen mindestens 50 % aller Stimmberechtigten anwesend sein. Wird dieses Quorum nicht erreicht, ist innerhalb einer Frist von einem Vierteljahr eine zweite, ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, welche ungeachtet der Anzahl der dann anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern rechtskräftig Beschluss fassen kann.
Zur Annahme von Statutenänderungen bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten Mitgliedern.
VI. AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch Beschluss der Generalversammlung, durch Gerichtsurteil oder kraft des Gesetzes erfolgen.
Die Auflösung der Gesellschaft durch deren eigenen Beschluss muss durch eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitgliedern in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Wird dieses Quorum nicht erreicht, ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine zweite, ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Für den Beschluss zur Auflösung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anzahl der dann anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
Wird die Vereinigung durch statuarischen Beschluss, durch Gerichtsurteil oder kraft des Gesetzes aufgelöst, beauftragt die Generalversammlung einen oder mehrere von ihr bezeichnete Bevollmächtigte mit der Liquidation des Gesellschaftsvermögens und bestimmt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens.
VII. STATUTEN
Die vorliegenden Statuten wurden errichtet an der Gründungsversammlung vom 24. Mai 1997 in Zürich und treten sofort in Kraft.
Dr. Beat Dubs Dr. Peter Karrer
Der Präsident Der Vizepräsident
Die Anpassung des Artikels §4 erfolgte an der GV 2001